Wenn man in der Zeitung über die Unzulässigkeit von Gebühren für Kreditkonten liest, fühlt man sich vielleicht in der Landshuter Provinz nicht angesprochen. Das wird doch nicht eine Landshuter Sparkasse oder Raiffeisenbank gemacht haben? Viele von den Mitarbeitern kennt man doch vom Verein oder ist sogar befreundet. Das machen doch nur die Großbanken so. Da irren sich die Landshuter aber gewaltig. Der Redaktion Landshut 365 liegen Unterlagen eines konkreten Falles der VR Bank vor, die dies seit Jahren gemacht hatte.
Die Fakten: Sowohl der Bundesgerichtshof, kurz BGH, entschied bereits 2011, dass solche Gebühren unzulässig sind. Dieses Leitlinienurteil wurde nun 2011 und 2012 durch diverse Landgerichte und Oberlandesgerichte angewandt, so zum Beispiel durch das Oberlandesgericht Dresden unter dem Aktenzeichen Az: 8 U 662/11.
Was spielt sich nun in Landshut ab? Die VR Bank, die sich kundennah und anlegerfreundlich gibt, hatte noch in der Kreditkontenabrechnung zum 1. Halbjahr 2012 die Kontoführungsgebühren verlangt und bei der Abrechung für das 2. Halbjahr 2012 auf eine Berechnung still und heimlich verzichtet. Wenn ein Bankkunde nicht sowohl die Zeitungsberichte aus Mitte 2012 als auch die Anfang Januar 2013 Kreditabrechnung im Blick gehabt hätte, wäre es gar nicht weiter aufgefallen.
Was aufgefallen? ... werden nun einige fragen. Die Bank hat ja mit der Berechnung der Kreditkontogebühr aufgehört. Das ist gut!
Aber: Seit Jahren vereinnahmt die VR Bank in diesem konkreten Fall unzulässig Geld. Das wäre genau so, wie wenn Ihnen jeden Monat der Mann am Würstlstand 2 Euro mehr abnimmt als – sagen wir – Stehgebühr beim Essen. Die Gerichte sagten aber, dass die Führung eines Kreditkontos und die Bearbeitung eines Kredites vor allem der Bank nützt und nicht dem Kunden.
Und was macht die VR Bank? Nach einem Einspruch des Bankkunden und der Rückforderung des Geldes überwies die Bank binnen weniger Tage die Gebühren zurück. Alles? Nein, da kennen Sie Banken schlecht! Nur einen Bruchteil der unzulässigen Gebühren und zwar bis zu einem angeblichen Verjährungszeitpunkt. Im Internet ist nachzulesen, dass teilweise juristische Berater den Banken zu diesen Trick geraten haben. Denn nun muss der bereits geschädigte Bankkunde den Rechtsweg bestreiten oder die entsprechende Ombudsstelle anrufen.
Fazit: Die Gerichte (BGH und OLG) sagen, dass die Bank – in unserem Falle die VR Bank Landshut - unzulässige Gebühren verlangt hat. Nun kommt der mündige Bankkunde zufällig auf diesen Sachverhalt, fordert das Geld rechtmäßig zurück. Diese gibt den Rechtsverstoß durch die Rücküberweisung eines Teilbetrages zu. Ein verbleibender, meist höherer Restbetrag wird dem Kunden vorenthalten, weil der restliche Anspruch nach Bankansicht verjährt ist.
Unser Urteil: Traue nie einer Bank, auch wenn diese sich regional und kundenfreundlich gibt. Seien Sie ein mündiger Bankkunde. Ob es Sinn macht, sein Recht durchzusetzen, muss aber jeder im Einzelfall gemeinsam mit einem Anwalt klären.
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